Ruderordnung

 

1. Allgemeines

  1. Verantwortlich für die Abwicklung des Ruderbetriebes ist der stellvertretende Vorsitzende-Sport. Aus dieser Verantwortung ergeben sich Aufsichtpflicht und Weisungsbefugnis. Er beauftragt die Ruderwarte sowie, soweit es sich um den Bootspark handelt, den Bootswart mit seiner Vertretung und Aufsichtsführung.
  2. Für die Einteilung sowie den Ablauf des Ruderbetriebes sind die Ruderwarte zuständig.
  3. Bekanntmachungen dieser Art werden in den Vereinsnachrichten, den Rundschreiben oder durch Aushang am „Schwarzen Brett“ veröffentlicht.
  4. Für den Bootspark ist der Bootswart zuständig. Ihm obliegt eine Sperrung von nicht fahrbereiten oder vom Vorstand nicht freigegebenen Booten.

 

2. Ausbildung

  1. Die Leitung der Ausbildung obliegt den Ruderwarten. Diese können auch erfahrene Ruderer hierzu heranziehen.
  2. Jedes Mitglied, dessen ruderische Fertigkeit nach Ansicht der Ruderwarte nicht ausreicht, ist als Anfänger einzustufen und hat eine Ausbildung zu durchlaufen.
  3. Den Abschluss der Ausbildung bestimmt der ausbildende Ruderwart.

 

3. Allgemeiner Ruderbetrieb

  1. Der aufsichtsführende Ruderwart hat das Recht, Mannschaftseinteilung und Bootszuweisung vorzunehmen.
  2. Verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf einer Fahrt ist der Obmann, der Steuererlaubnis haben und im Besitz eines Strompasses sein muß, ihm obliegt die Einteilung der Mannschaft. Die Verantwortung während der gesamten Zeit, in der sich das Boot nicht auf seinem Platz in der Halle befindet, verbleibt beim Obmann.
    1. saubere und sorgfältige Eintragung der Fahrt vor Beginn im Fahrtenbuch mit Zielangabe und Ergänzung der Eintragung nach Fahrtende;
    2. schonenden Transport und einwandfreies Einsetzen und Ausheben des Bootes;
    3. vorsichtiges und richtiges Einlegen und Herausnehmen der Riemen oder Skulls;
    4. ordnungsgemäßes und gemeinsames Ein- und Aussteigen der Mannschaft;
    5. vorschriftsmäßiges Steuern;
    6. gründliche Säuberung des Bootes und des übrigen Materials nach der Benutzung;
    7. ordentliche Lagerung des Bootes und aller gebrauchten Zubehörteile (Fahne, Ruder, Steuer, Rollsitze, Lappen, Bootsböcke, gegebenenfalls auch Schlauch;)
    8. sauberen und aufgeräumten Zustand des Umkleideraums beim Verlassen durch die Mannschaft.
  3. Die Mannschaft ist verpflichtet, den Kommandos und Anordnungen des Obmanns Folge zu leisten.
  4. Den Anordnungen der Wasserschutzpolizei oder anderer Wasser; und Schifffahrtsbehörden (z. B. Schleusenpersonal) ist unbedingt Folge zu leisten.
  5. Gäste können nur mit ausdrücklicher Genehmigung des aufsichtsführenden Ruderwarts vereinseigene Boote benutzen. Diese Genehmigung muss von Fall zu Fall neu erteilt werden. Eine Haftung der KRG gegenüber Gästen ist ausgeschlossen.
  6. Fahrten im Einer erfordern den Strompass und die Zustimmung des aufsichtsführenden Ruderwartes. Diese Zustimmung kann auch als Dauergenehmigung durch den Sportausschuss, d. h. Vorsitzenden-Sport- und die Ruderwarte, erteilt werden.
  7. Wanderfahrten, die länger als einen Tag dauern, unterliegen der Genehmigung des Vorsitzenden-Sport-, bei Abwesenheit dem Vorsitzenden. Verantwortlich ist der Fahrtenleiter.
    1. Der Fahrtenleiter prüft die Liste der Fahrtteilnehmer und kann nach Abstimmung mit dem Vorstand einzelne Teilnehmer von der Fahrt ausschließen.
    2. Seine Anweisungen sind auf der Fahrt zu befolgen.

 

4. Trainingsbetrieb

  1. Für die Benutzung aller Rennboote einschließlich des dazugehörigen Materials und für den Ablauf des Trainingsbetriebes gelten die Anweisungen des Trainingsleiters und des Trainers oder; in seiner Abwesenheit; des von ihm beauftragten Vertreters.
  2. Als Trainingsbetrieb gilt nur das Rudern derjenigen Mitglieder, die sich zum Training verpflichtet haben. Alle anderen Fahrten unterliegen den Regeln des allgemeinen Ruderbetriebes.

 

5. Ruderkleidung

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, zum Rudern folgende einheitliche Sportkleidung zu tragen.
    1. Blaue Hose
    2. Trikot kurzärmelig, oder Ruderhemd ärmellos, weiß mit großem weißen Stern auf blauem Grund mittig auf der Brust, oder mit kleinem weißen Stern auf rundem blauen Grund auf der linken Brustseite.
    3. In der kühleren Jahreszeit ist dunkelblauer Trainingsanzug mit der Flagge in Wappenform auf der linken Brustseite vorgeschrieben.

 

6. Schäden

  1. Alle Schäden sind vom Obmann ins Fahrtenbuch einzutragen.
  2. Über alle Schäden, die nicht als geringfügig anzusehen sind, muss der jeweilige Obmann dem Bootswart innerhalb von 3 Tagen, bei Schäden an Drittbooten sofort nach Fahrtbeendigung, eine schriftliche formlose Schadensmeldung übergeben, die enthalten soll:
    1. Tag und Stunde sowie Ortsangabe des Schadenseintritts;
    2. die Schilderung des Schadenhergangs;
    3. die Namen der Beteiligten und evt. Zeugen.
  3. Für die Folgen nicht gemeldeter Schäden haftet der Obmann.
  4. Der Vorstand behält sich einen Regress gegen einzelne Beteiligte oder die gesamte Mannschaft in Fällen von vorsätzlich oder fahrlässig verschuldeter Schäden vor.
  5. Das Fahrtenbuch ist offizielles Dokument gegenüber allen Behörden (z. B. bei Unfällen). Beschädigungen, Schmierereien und unberechtigte Eintragungen werden geahndet.

 

7. Nicht erlaubt sind

  1. Fahrten bei Dunkelheit oder Nebel.
  2. Benutzung der Boote durch Nichtschwimmer.
  3. Fahrten in unvollständiger Besetzung ohne Genehmigung des aufsichtsführenden Ruderwarts.
  4. Fahrten bei Hochwasser ab Kölner Pegelstand 7,5 m.

 

8. Verpflichtung zu Arbeitsstunden

  1. Jeder Ruderin /jeder Ruderer unter 75 Jahre hat ab 200 km Ruderjahresleistung zwei Arbeitsstunden abzuleisten.
  2. Für jede weitere 100 km Ruderjahresleistung ist eine weitere Arbeitsstunde verpflichtend.
  3. Die Höchstzahl der Arbeitsstunden beläuft sich auf zehn pro Jahr.
  4. Für jede nicht abgeleistete Arbeitstunde ist im folgenden Kalenderjahr ein Beitragszuschlag von 5 Euro zu zahlen.
  5. Die Arbeitsstunden können an den beiden jährlichen Putz- und Schrubbtagen, dem An- und Abrudern oder nach Absprache im Einzeldienst abgeleistet werden. Sie werden in einem Arbeitsbuch, das neben dem Fahrtenbuch ausliegt, dokumentiert.
  6. Anzurechnende Arbeitsleistungen sind z. B. alle Reinigungs-, Säuberungs- und Reparaturarbeiten an Haus, Hof, Floß und Booten.

 

9. Verstöße

  1. Verstöße gegen die Ruderordnung werden in leichteren Fällen vom Ruderwart, in schwerwiegenden Fällen vom Vorstand geahndet.

 


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Termine

jede Woche
Rudern auf dem Rhein:
Mittwoch: 18.00 Uhr / Sommer
Samstag : 14.00 Uhr
Sonntag: 10.00 Uhr
ruderfertig an der Bootshalle

Rudern auf dem OMS:
1. Samstag im Monat 14.00 Uhr
KRG 13.30